Allgemeine Verkaufsbedingungen der HAPO Produktions- und Vertriebs-GmbH & Co. KG

1. Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Durch Auftragserteilung oder spätestens durch Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als anerkannt.

Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

 

2. Angebote / Abschlüsse

Unsere Angebote sind stets freibleibend; Vertragsabschlüsse werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Dies gilt auch für Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen.

Soweit Verkaufsangestellte oder Außenvertreter mündliche oder fernmündliche Nebenabreden oder Zusicherungen abgeben die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese ebenfalls stets unserer schriftlichen Bestätigung.

Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Qualitäts-, Maß-, Beschaffenheits- und Leistungsangaben sind, soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, nur annähernd maßge­bend.

 

3. Preise

Die Preise verstehen sich stets ab Werk zzgl.  der am Tage der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart worden sind, werden zu den am Tag der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet.

 

4. Mängelrüge und Gewährleistung

Wir liefern in handelsüblicher Qualität. Geringfügige Abweichungen in der Ausführung, den Maßen und Farben berechtigen nicht zu Reklamation.

Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit und etwaig zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Mängel, die bereits bei dieser Untersuchung erkannt werden konnten, werden von uns nur anerkannt, wenn sie uns spätestens innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich angezeigt wurden.

Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind unverzüglich nach ihrer Erkennbarkeit anzuzeigen. Uns ist Gelegenheit zu geben, den Mangel an Ort und Stelle festzustellen.

Beanstandete Gegenstände sind auf unser Verlangen frachtfrei an uns zurückzusenden. Für ordnungsgemäße Lagerung der beanstandeten Stücke hat der Käufer auf seine Kosten zu sorgen.

Eine Einlassung auf die Mängelrüge nimmt uns nicht das Recht, deren Verspätung oder falsche Form geltend zu machen. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung der fehlerhaften Ware, Ersatzlieferung oder Ersatz des Minderwertes. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Das Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) steht dem Käufer erst zu, wenn wir einen berechtigten Mangel nicht innerhalb von vier Wochen anerkannt oder einen anerkannten Mangel nicht binnen weiterer vier Wochen beseitigt haben sollten. Bei Mängeln an Fremderzeugnissen beschränkt sich unserer Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die wir gegenüber unserem Zulieferanten haben. Auf Verlangen des Käufers sind wir verpflichtet, ihm Namen und Anschrift des jeweiligen Lieferanten anzugeben. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

5. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den im vorliegenden Abschnitt getroffenen Vereinbarungen. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit von Leistung, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen. Diese Ansprüche verjähren binnen sechs Monaten nach Empfang der Ware durch den Käufer.

 

6. Versand, hanaport und Gefahrübergang

Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Rechnung des Käufers. Die Wahl des Versandweges, Transportmittel und Verpackung bleibt, falls nichts anderes vereinbart, uns überlassen.

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Dies gilt auch, wenn der Transport mit eigenen Fahrzeugen erfolgt.

Ist die Ware bei vereinbarter Selbstabholung versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

Wird bei vereinbarter Selbstabholung versandfertig gemeldete Ware nicht abgeholt, so sind wir berechtigt, sie nach unserer Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern. Wird der Versand oder die Zustellung aus Gründen verzögert, die wir nicht zu vertreten haben, so können wir dem Käufer, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1,2 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen; das Lagergeld wird auf 5 % begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden.

 

7. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis sämtliche Forderungen, die uns gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen zustehen, beglichen sind. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Kaufpreises bei uns. Bei Zahlung durch Akzeptantenwechsel (Umkehrwechsel) geht das Eigentum erst auf den Käufer über, wenn nicht nur der Kaufpreis gezahlt ist, sondern auch rechtswirksam feststeht, dass wir aus dem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen werden können.

Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind berechtigt, den Warenbestand aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen und die Ware abzuholen oder abholen zu lassen. Für diesen Zweck wird ein ungehinderter Zutritt in die Geschäftsräume des Käufers gewährt. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Falls wir die Vorbehaltsware wieder zurücknehmen, sind wir berechtigt, sie unter Verrechnung auf die noch ausstehenden Forderungen durch freihändigen Verkauf auf Rechnung des Käufers bestmöglich zu verwerten oder zu dem Wert, den die zurückgenommenen Waren für uns haben, zu übernehmen.

Der Käufer ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschaden ausreichend zu versichern. Die Versicherungsansprüche werden in Höhe des Warenwertes bereits jetzt an uns abgetreten.

Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet.

Die Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.

Ungeachtet der Abtretung und unseres Einzugsrechtes ist der Käufer zur Einziehung der Forderung solange berechtigt, als er seinen Vertragsverpflichtungen nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät.

Auf unser Verlangen hat der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.

Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Schuldner in Höhe des zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Listenpreises als abgetreten.

Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass hieraus Verpflichtungen entstehen.

Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil einer neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.

Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer uns im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermeng­ten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren weiterveräußert wird.

Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Soweit der Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungsrechte die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Käufers nach unse­rer Wahl einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

 

8. Lieferbedingungen

Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk verlassen hat, bei Selbstabholung die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.

Bei vorzeitiger Lieferung ist deren und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen auch aus früheren Verträgen voraus. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände - z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten - verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen behindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann uns auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern wollen. Der Käufer kann uns vier Wochen nach der Überschreitung einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Nach Ablauf dieser Frist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Wir sind zur Teillieferung berechtigt. Der Käufer ist verpflichtet, Teillieferungen, die wir gesondert in Rechnung stellen, gesondert nach unseren Zahlungsbedingungen zu zahlen.

 

9. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungen des Käufers haben in bar oder durch Überweisung auf eines unserer Konten zu erfolgen. Eine Verpflichtung unsererseits zur Annahme von Wechseln und Schecks besteht nicht. Sollten wir Wechsel oder Schecks entgegennehmen, so gilt als Zahlung erst die Einlösung und völlige Gutschrift des Wechsels bzw. Schecks.

Wechsel werden unter Voraussetzung der Diskontierbarkeit angenommen. Die damit verbundenen Kosten, insbesondere Diskontspesen, gehen zu Lasten des Käufers. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet.

Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen etwaiger Gegenansprüche seine Leistung zu verweigern oder sie zurückzuhalten sowie mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

Wird ein vereinbarter Zahlungstermin überschritten, so ist der fällige Betrag vom Fälligkeitstage an, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf, banküblich zu verzinsen, zumindest aber mit 3 % über dem jeweiligen EURIBOR. Im Falle des Verzuges werden ferner unsere gesamten übrigen Forderungen, auch soweit wir hierfür Wechsel entgegengenommen haben, mit denselben Folgen fällig, unabhängig von etwa gewährten weitergehenden Zahlungszielen. Das Gleiche gilt, wenn in den Vermögensverhältnissen des Käufers während laufender Geschäftsbeziehungen eine wesentliche Verschlechterung eintritt; insbesondere, wenn gegenüber dem Käufer ein Wechsel- bzw. Scheckprotest vorkommt, ein Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen bestellt wird, die Zwangsvollstreckung gegen ihn erfolglos betrieben wird oder der Käufer seine Zahlung einstellt. Wir sind dann berechtigt, die Erbringung der vertragsmäßigen Leistungen oder Lieferungen von der Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen und können nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

 

10. Erfüllungsort, anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

Erfüllungsort für Zahlungen und Lieferungen ist Havelberg. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze im Haager Kaufrechtsübereinkommen und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über internationale Warenkaufverträge wird ausgeschlossen. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand nach unserer Wahl - unabhängig vom Streitwert - das Amtsgericht Havelberg oder das Landgericht Stendal.

 

11. Unwirksamkeit

Sollte eine Bestimmung der Bedingungen oder der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen und der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schrittform.

Hinweis gemäß BDSG: Wir speichern die Daten der Geschäftsbeziehung.

 

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